Satzung

Satzung für Sprachenmehr

 

Präambel

Sprachenmehr e. V. setzt sich für das Recht auf hochwertige mehrsprachige Bildung und die Inklusion aller in der Gesellschaft ein. Wir stärken die interkulturelle mehrsprachige Bildung und arbeiten bundesweit. Hierzu beziehen wir weltweit erfolgreiche Praktiken ein und verfolgen internationale Zielsetzungen. Wir setzen auf das Engagement und die Zusammenarbeit von gleichgesinnten Personen und Organisationen. Insbesondere legen wir dabei Wert auf eine Vernetzung bereits bestehender Projekte und Initiativen, um von- und miteinander zu lernen. 

Wir wollen allen Personen den Zugang zu einem Bildungssystem ermöglichen, in welchem ihre sprachlichen und kulturellen Ressourcen und ihre Identitäten wertgeschätzt und gefördert werden. Dabei betrachten wir Sprachen in ihrer Gesamtheit und setzen uns für die gleichwertige Behandlung aller Sprachen, Varietäten und Sprechweisen ein. Unserer Arbeit liegt eine antirassistische Haltung und Sensibilität für intersektionale Diskriminierung zugrunde.

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Sprachenmehr e. V.”. 
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Gießen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck 

(1) Sprachenmehr e. V. verfolgt den Zweck, Mehrsprachigkeit als Teil von ganzheitlicher, inklusiver Bildung nachhaltig zu fördern. Damit setzt sich der Verein für Diversität und Antidiskriminierung sowie die Teilhabe und Chancengerechtigkeit, insbesondere für marginalisierte Personen ein. 

(2) Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Unterstützung und Durchführung von gemeinnützigen Bildungsprojekten, um inklusives und nachhaltiges Lernen zu ermöglichen,
  • die Vernetzung von Personen und Institutionen, die sich für den Zweck des Vereins engagieren,
  • die Förderung von Personen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, auf ihrem individuellen Lern- und Bildungsweg,
  • die Förderung der engeren Verzahnung zwischen relevanten Forschungsfeldern und praktischer Arbeit im Bildungskontext.

 

 (3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. 

§3 Gemeinnützigkeit 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung gemäß §52, Abs. 2.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder können im Rahmen der Gemeinnützigkeit Tätigkeitsvergütungen für vereinbarte Leistungen erhalten. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhabern von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder. Ordentliche und fördernde Mitglieder können werden:

  • juristische Personen,
  • natürliche Personen,
  • natürliche Personen als gewählte vertretende Person von Gruppen und Initiativen. Jede Gruppe und Initiative kann nur eine vertretende Person entsenden.

Die Zielsetzung und Aktivitäten der Mitglieder sowie der Vertretenden der entsendenden Gruppen und Initiativen müssen mit den in § 2.1 der Satzung genannten Tätigkeiten übereinstimmen.
Sie müssen zudem bereit und in der Lage sein:

  • zu Kooperation und gegenseitiger Toleranz,
  • zur Mitarbeit an den Gesamtbelangen des Vereins. 

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Zustimmung durch den Vorstand. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand kann die oder der Betroffene hiergegen bis spätestens acht Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über diesen Antrag.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch den Tod,
  • durch Austritt, der schriftlich zu erklären ist, 
  • durch Ausschluss. 

(4) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder einem Vertreter des Vorstandes. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

(5) Ausschluss kann nur unter besonderem Grund erfolgen. Dem Mitglied wird das Recht einer Anhörung gegeben. Besondere Gründe sind insbesondere:

  • vereinsschädliches Verhalten,
  • Verletzung von satzungsgemäßen Pflichten,
  • Beitragsrückstand von mindestens 2 Jahren,
  • Verstoß gegen Vereinsinteressen und Überzeugungen.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen dreier Monate an den Vorstand zu richten ist. 

Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig ohne die Stimme des betroffenen Mitglieds. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. 

§5 Vereinsmittel und Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt werden und in einer Beitragsordnung geregelt werden können, und durch Fördermittel.

(2) Ein Mitgliedsbeitrag ist für ordentliche Mitglieder  zu entrichten. Fördernde Mitglieder leisten Zuwendungen.

(3) Die Befreiung und Höhe des Mitgliedsbeitrags wird vom Vorstand beschlossen. Der Vorstandsbeschluss muss in der nachfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§6 Organe des Vereins 

(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Verein kann einen Beirat berufen. 

§7 Mitgliederversammlung 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird vom Vorstand moderiert.

(2) Der Vorstand kann nach Bedarf weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. 

(3) Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. 

(4)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen und Einladungen dementsprechend entsandt.

(5) Die Mitgliederversammlung umfasst insbesondere: 

  • die Wahl des Vorstandes (alle zwei Jahre),
  • die Wahl einer oder zweier rechnungsprüfender Personen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
  • die Wahl von Ehrenmitgliedern,
  • die Entgegennahme der (Jahres-)Berichte des Vorstandes und seiner Mitglieder,
  • die Entlastung des Vorstands,
  • die Festsetzungen der Mitgliedsbeiträge,
  • die Änderung der Satzung,
  • die Auflösung des Vereins, 
  • Beschlussfassungen über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.

(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorstandsvorsitz und der protokollierenden Person zu unterzeichnen.

(7) Die Mitgliederversammlung kann auch als Online-Mitgliederversammlung stattfinden. 

(8) Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 2 Wochen vor Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. 

(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorstandsvorsitz und der protokollierenden Person zu unterzeichnen ist.

(10) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es wird mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Mitglieder entschieden. Änderungen der Satzung können nur mit mindestens zwei Dritteln der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder erfolgen. 

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen im Vereinsvorsitz und bis zu zwei beisitzenden Personen.

(2) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus drei Personen im Vereinsvorsitz. Es gilt das Vieraugenprinzip bei Beträgen ab 500 Euro. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder gewählt. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. 

(4) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt über diese Zeit hinaus tätig bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann sich der Vorstand durch Zuwahl mit Wirkung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung selbst ergänzen. Scheiden Vorsitzende des Vorstands vorzeitig aus, haben die verbleibenden Mitglieder aus ihren Reihen eine nachfolgende Person zu wählen. Die Wahl ist von der nächsten folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.

(5) Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und beschließt über die Festsetzung des Haushaltsplanes und die satzungs- und haushaltsplanentsprechende Verwendung der Mittel. Er kann die Geschäfte der laufenden Verwaltung einer oder zwei geschäftsführenden Personen übertragen.

(6) Der Vorstand kann einem Mitglied der Geschäftsführung eine Einzelvertretungsberechtigung erteilen. Diese Zustimmung hat schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen, unter Berücksichtigung, für welchen Fall die Einzelvertretung anfällt. 

(7) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinen Vertretern einberufen. Es müssen mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sein. Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren. 

§9 Auflösung des Vereins 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere gemeinnützige Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung hochwertiger inklusiver Bildung.

 

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 25.07.2024 verabschiedet. 

Letzte Satzungsänderung: beschlossen am 30.09.2024.

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